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Ein Freistellungsauftrag ist in Deutschland eine Anweisung eines Steuer-pflichtigen an sein Kreditinstitut, dieses möge bei der Gutschrift von Kapitalerträgen bis zu einer bestimmten Höhe von der Einbehaltung eines Zinsabschlags absehen.

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Die Höhe sämtlicher erteilter Freistellungsaufträge ist auf die Summe des Sparerfreibetrags und des Werbungskostenpauschbetrags begrenzt, im Veranlagungszeitraum (VZ) 2005 also auf 1.421 € (1.370 € Freibetrag plus 51 € Werbungskostenpauschbetrag) für Alleinstehende bzw. 2.842 € für Verheiratete.

Seit 1.1.2007 wurde der Betrag auf 750 € für Ledige bzw. 1602 € für Verheiratete gesenkt.

Der gesamte Freistellungsbetrag kann auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden. Auf die korrekte Verteilung muss der Steuerpflichtige selbst achten. Eheleute müssen bei jedem Kreditinstitut nur einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen.

Der Freistellungsauftrag dient der Vereinfachung, da Einnahmen aus Kapitalvermögen bis zur Höhe des Sparerfreibetrags und des Werbungskostenpauschbetrags nicht der Einkommensteuer unterliegen und sich die Steuerpflichtigen den abgeführten Zinsabschlag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wieder erstatten lassen können.

Der Steuerabzug unterbleibt auch, wenn die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und die Grenze von 10 € nicht überschreiten.

Liegt die Guthabenverzinsung einer Sichteinlage unter 1 % p.a. (unter Anrechnung aller Sonderzinsen etc.), unterbleibt der Zinsabschlag ebenfalls. Die Guthabenzinsen müssen aber in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Der Zinsabschlag unterbleibt außerdem bei Bausparverträgen ohne Freistellungsauftrag, wenn der Bausparer Wohnungsbauprämie oder Arbeitnehmersparzulage erhält.

Diese Freistellung erfolgt auch in dem Fall für einen Zeitraum von zwei Jahren, wenn keine Wohnungsbauprämie bzw. Arbeitnehmersparzulage beantragt wurde/wird. Für die darauf folgenden Jahre muss, wenn nicht erneut wieder eine Prämie bzw. Sparzulage beantragt worden ist, ein Freistellungsauftrag gestellt werden, um eine Besteuerung zu vermeiden.

Ein Freistellungsauftrag kann nicht für Konten von Wohnungseigentümer- oder Erbengemeinschaften und Gemeinschaftskonten nichtehelicher Lebensgemeinschaften erteilt werden.

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